Pflegereform: Erst streichen. Dann begleiten?
Der Kabinettsentwurf verspricht mehr Unterstützung für Familien und stabilere Pflegekassen. Bei Pflegegrad 1 fällt eine konkrete Hilfe aber schon 2027 weg. Die neue Pflegebegleitung ist erst für 2029 vorgesehen. Was passiert in der Zwischenzeit?
Bestehende Veröffentlichung. Die neue Darstellung verändert weder den damaligen Faktenstand noch den Freigabestatus der persönlichen Einordnung.
Der Pflegefall beginnt selten mit einem Gesetzestext. Oft beginnt er mit Fragen: Wer hilft morgens? Wer organisiert Termine? Wer bleibt zu Hause, wenn jemand nicht allein zurechtkommt? Genau an diesen Fragen muss sich die Reform messen lassen, die das Bundeskabinett am 30. September beschlossen hat. Es ist ein Entwurf, kein geltendes Gesetz. Bundestag und Bundesrat beraten noch darüber. Kabinettsmitteilung des Bundesgesundheitsministeriums ↗[1]
Die Regierung hat ein echtes Problem. Rund sechs Millionen Menschen beziehen Leistungen der Pflegeversicherung. Ohne Gegenmaßnahmen rechnet sie für 2027 mit einer Finanzierungslücke von 7,6 Milliarden Euro. Das ist eine Prognose unter bestimmten Annahmen, keine heute bereits entstandene Rechnung. Wer das System stabilisieren will, muss deshalb über Ausgaben, Beiträge und die Versorgung sprechen. Kabinettsentwurf, Ausgangslage und Finanztableau ↗[2]
Die Stelle, an der eine Zahl zum Alltag wird
Wer zu Hause mit Pflegegrad 1 lebt, kann heute einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat für bestimmte anerkannte Unterstützungsleistungen nutzen. Das ist kein frei verfügbares Taschengeld. Der Betrag kann zum Beispiel bei der Betreuung oder bei einzelnen Hilfen eines Pflegedienstes eingesetzt werden. Bundesgesundheitsministerium: geltende Leistungen bei Pflegegrad 1 ↗[3]
Der Kabinettsentwurf streicht diesen Betrag für Pflegegrad 1. Pflegehilfsmittel, Zuschüsse für den Umbau der Wohnung und weitere Ansprüche bleiben im Entwurf vorgesehen. Neu soll eine fachliche Pflegebegleitung hinzukommen: Menschen sollen früher Rat bekommen, Versorgung organisieren, Überlastung erkennen und gegebenenfalls Reha nutzen können. Das ist ein sinnvoller Gedanke. Nur beantwortet er noch nicht, wer die bisher aus dem Entlastungsbetrag bezahlte Hilfe übernimmt. Kabinettsentwurf: Leistungen bei Pflegegrad 1 und Begründung ↗[2]
Der Zeitplan macht die Frage schärfer: Die Streichung ist für 2027 vorgesehen. Die neue Pflegebegleitung nach Paragraf 7c soll laut Gesetzesbegründung erst ab 1. Januar 2029 zur Verfügung stehen. Bis Ende 2028 bleiben bisherige Pflegeberatung und zusätzliche Beratungsbesuche als Übergang vorgesehen. Das ist Hilfe bei der Organisation, aber kein gleichartiges Budget für eine konkret erbrachte Unterstützung. Entwurf: Übergangsrecht und Einführung der Pflegebegleitung ↗[2]
Pflegegrade: Die Schwellen steigen
Pflegegrade werden nach einem Punktesystem vergeben. Heute beginnt Pflegegrad 1 bei 12,5 Punkten, Pflegegrad 2 bei 27, Pflegegrad 3 bei 47,5. Geplant sind 15, 30 und 50 Punkte. Für Pflegegrad 4 und 5 bleiben die Schwellen bei 70 und 90. Der Entwurf ändert zudem Teile der Bewertungssystematik. Darum lässt sich aus einer alten Punktzahl allein kein sicherer neuer Bescheid berechnen. BMG-Ratgeber: heutige Schwellen ↗[4] · Kabinettsentwurf: geplante Schwellen und Bewertung ↗[2]
Die Regierung begründet das mit einer zielgenaueren Begutachtung und verweist auf die stark gestiegene Zahl der Leistungsempfänger. Die Folge für neue Anträge kann trotzdem sein, dass Menschen mit Unterstützungsbedarf keinen Pflegegrad oder einen niedrigeren erhalten. Wie viele es wären, steht nicht schon durch die neuen Schwellen fest. Das muss anhand der gesamten neuen Bewertung und tatsächlicher Anträge geprüft werden. Begründung des Kabinettsentwurfs ↗[2]
Wer bereits einen Pflegegrad hat, verliert ihn laut Übergangsregel nicht allein wegen der neuen Schwellen und der geänderten Bewertung. Das ist wichtig. Es bedeutet jedoch keinen pauschalen Bestandsschutz für jeden einzelnen Leistungsbetrag: Der bisherige Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 soll im Entwurf entfallen. Entwurf: Paragraf 142b und Leistungsrecht ↗[2]
Was an der Reform sinnvoll sein kann
Die Pflegeberatung früher und verlässlich zu organisieren, ist mehr als ein schöner Satz. Wer durch den Dschungel aus Kassenleistungen, Diensten und Anträgen muss, braucht jemanden, der sich auskennt. Der Entwurf sieht außerdem ein digitales Pflege-Cockpit, einen Check-up ab 60, mehr Augenmerk auf Rehabilitation und ein Überbrückungsbudget für akute Pflegesituationen vor. Für Pflegegrad 2 bis 5 sollen Leistungen für zu Hause in neue Budgets gebündelt werden. Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige sollen weiter in vollem Umfang gezahlt werden. BMG: Maßnahmen des Kabinettsentwurfs ↗[1]
Das sind Ansätze, die einen Unterschied machen können. Ob sie das tun, hängt an Personal, Erreichbarkeit und einer Frage, die sich nicht digital wegklicken lässt: Gibt es tatsächlich jemanden, der die nötige Hilfe erbringt? Der Deutsche Pflegerat fordert deshalb, nicht nur die Ersparnis, sondern auch die Folgen für die Versorgung zu prüfen. Seine Stellungnahme erschien vor dem Kabinettsbeschluss und bezieht sich auf den vorherigen Referentenentwurf. Deutscher Pflegerat, 25. September 2026 ↗[5]
Wer zahlt, wenn die Kasse spart?
Der Entwurf setzt auch auf höhere Einnahmen. Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung soll Anfang 2027 von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte steigen. Das sind zusätzliche 0,3 Prozentpunkte auf beitragspflichtiges Einkommen; bei 1.000 Euro wären das rechnerisch 3 Euro im Monat, sofern dieses Einkommen beitragspflichtig ist. Zugleich soll die bislang für 2028 vorgesehene Erhöhung der Pflegeleistungen wegfallen; ab 2029 ist stattdessen eine jährliche Anpassung geplant. BMG: Beitrags- und Leistungspläne ↗[1] · Gesetzesbegründung zur Dynamisierung ↗[2]
Und dann sind da die Pflegeheime. Wer im ersten Aufenthaltsjahr in ein Heim einzog, musste nach einer Auswertung des Verbandes der Ersatzkassen zum 1. Juli 2026 im Bundesdurchschnitt 3.364 Euro im Monat selbst tragen. Das ist ein Durchschnitt inklusive verschiedener Kostenbestandteile, kein Preis für jedes Heim und kein Zukunftswert. Der vorliegende Entwurf liefert dafür keine sofortige allgemeine Obergrenze. vdek: Eigenanteile im ersten Jahr ↗[6] · Kabinettsentwurf ↗[2]
Die faire Prüfung lautet daher: Entlastet die Reform Menschen und ihre Familien nachweisbar, oder verbessert sie zuerst die Bilanz der Pflegeversicherung und verschiebt Kosten in den Alltag? Diese Frage kann heute niemand mit einem Kabinettsbeschluss allein beantworten. Sie muss im parlamentarischen Verfahren beantwortet und später an der wirklichen Versorgung gemessen werden.
ChocoPolitico
meint.
Die Pflegekasse hat ein Problem. Das kann man nicht mit einem freundlichen Flyer weglächeln. Aber wer 131 Euro konkrete Hilfe streicht und als Ersatz die Pflegebegleitung ankündigt, sollte den Kalender dazulegen: Geld weg ab 2027, neue Begleitung ab 2029. Dazwischen gibt es Beratung. Gut. Nur räumt Beratung nicht die Wohnung auf und hilft niemandem beim Duschen.
Die höheren Hürden für Pflegegrade kann man fachlich begründen. Man sollte dann aber auch sagen, wie viele Menschen künftig draußen bleiben und was mit ihnen passiert. Denn der Alltag fragt nicht nach Punkteschwellen, bevor er schwierig wird.
Mein Maßstab wäre simpel: Zeigt für jede Einsparung, wer die Arbeit danach macht und wer sie bezahlt. Wenn bessere Prävention wirklich später Leid und Kosten verhindert, wunderbar. Dann messen wir das. Bis dahin ist eine hübschere Tabelle noch keine bessere Pflege.
Was noch offen ist
1Wie viele Menschen würden nach der neuen Begutachtung keinen oder einen niedrigeren Pflegegrad erhalten – und welche Versorgung bräuchten sie trotzdem?
2Was geschieht 2027 und 2028 mit bisher aus dem Entlastungsbetrag bezahlten Hilfen, bevor die neue Pflegebegleitung 2029 beginnt?
3Wann und mit welchem Personal ist die Pflegebegleitung tatsächlich erreichbar, und wie entwickeln sich zugleich Eigenanteile im Heim und Belastungen der Familien?